So wurde am 30. Juli 2002 die Angeschuldigte befragt und am 11. September 2002 der Zeuge C. einvernommen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch in diesem Punkt erheblich von demjenigen, der im oben erwähnten Entscheid der KAK vom 16. Juli 1999 (KA 99 134) zu beurteilen war, indem hier nach Erlass der Strafverfügung bzw. wegen ihrer Nichtannahme weitere Untersuchungshandlungen (u.a. Zeugenbefragung) erforderlich waren und daher in prozessualer Hinsicht kein ganz einfacher Fall mehr vorlag (vgl. LGVE 1984 I Nr. 53; siehe auch KA 01 40; Entscheid der KAK vom 21.6.2001 i.S. A.K. gegen A.K.S. 4 f. E. 3.3).