, Zürich 1997, N 1221). Dies braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zu beachten ist vorliegend nämlich, dass das Strafverfahren nicht mit dem Erlass der Strafverfügung vom 6. März 2002 gegen X. als Halter des Fahrzeuges endete, sondern die Untersuchung infolge Nichtannahme der Verfügung ergänzt wurde. So wurde am 30. Juli 2002 die Angeschuldigte befragt und am 11. September 2002 der Zeuge C. einvernommen.