, Basel 2002, N 19 und 21 zu § 88). Ein solcher Ausnahmefall könnte wohl darin erblickt werden, wenn der Angeschuldigte in klaren, eindeutigen Bagatellstrafsachen (Übertretungen) ohne zureichende objektive Gründe beispielsweise aus Überängstlichkeit einen Anwalt beizieht, obwohl er ohne weiteres in der Lage wäre, seine Rechte selber wahrzunehmen. Es kann auf die im Zusammenhang mit der Entschädigungspflicht des Staates im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens entwickelten Grundsätze verwiesen werden (BGE 110 Ia 159 f.; AR GVP 1994 Nr. 3256; ZR 77 [1978] Nr. 16; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1997, N 1221).