KA 99 134) zufolge Rückzugs des Strafantrages durch die Privatklägerin. Aus diesem Grund wurden der Privatklägerin auch die amtlichen Kosten des Untersuchungsverfahrens auferlegt. Der Parteicharakter des Privatstrafklageverfahrens zeigt sich unter anderem darin, dass der Staat keine Kosten übernimmt und sie den Parteien überbindet. Die endgültige Kostenverteilung und die Ausrichtung einer Entschädigung an die Gegenpartei richtet sich grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens, wovon nur in besonderen Fällen abgewichen werden kann (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, N 19 und 21 zu § 88).