Die Privatklägerin hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, sie sei immer davon ausgegangen, dass sie ein tatsächlich auf ihrem Parkplatz stehendes "Auto" verzeigt habe, weshalb sie sämtliche Ansinnen auf Rückzug der Anzeige abgelehnt habe. Sie sei der Ansicht, dass sie für die entstandenen Anwaltskosten in keiner Art und Weise verantwortlich sei, da sie dazu auch keinen Anlass gegeben habe. 4.3. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte im vorliegenden Fall (im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem Entscheid der KAK vom 16.7.1999 i. S. F.A. gegen Eigentümer G. zugrunde lag; KA 99 134) zufolge Rückzugs des Strafantrages durch die Privatklägerin.