An beiden Einvernahmen habe Rechtsanwalt Z auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin teilgenommen. Es wäre unbillig und willkürlich, wenn trotz des uneinsichtigen Verhaltens der Privatklägerin ihr nicht einmal die Kosten für die Verbeiständung bei der Befragung des Zeugen, dessen Beweisthema offensichtlich als relevant erachtet worden sei, entschädigt würden. Die Privatklägerin hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, sie sei immer davon ausgegangen, dass sie ein tatsächlich auf ihrem Parkplatz stehendes "Auto" verzeigt habe, weshalb sie sämtliche Ansinnen auf Rückzug der Anzeige abgelehnt habe.