Da das Untersuchungsverfahren aber weiter gegangen und sie als Angeschuldigte vor den Untersuchungsrichter geladen worden sei, habe sie sich an Rechtsanwalt Z. gewandt. Trotz mehreren Versuchen, das Missverständnis zu klären, sei die Privatklägerin nicht bereit gewesen, die ungerechtfertigte Strafklage zurückzuziehen. Da die Vorinstanz der Angeschuldigten offenbar nicht geglaubt habe, sei noch der Zeuge C. vorgeladen worden. An beiden Einvernahmen habe Rechtsanwalt Z auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin teilgenommen.