Es sei auch kein umfassender Schriftenwechsel betreffend Rückzug des Strafantrages erforderlich gewesen. 4.2. Die Angeschuldigte trägt im Rekurs dagegen vor, die Privatklägerin sei vom Amtsstatthalter darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt und sie auf einem Parkplatz der Firma B. parkiert habe. Wenn die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt die Klage zurückgezogen hätte, hätte das Verfahren ohne Weiterungen eingestellt werden können. Da das Untersuchungsverfahren aber weiter gegangen und sie als Angeschuldigte vor den Untersuchungsrichter geladen worden sei, habe sie sich an Rechtsanwalt Z. gewandt.