Sie sei weder rechtlich noch sachverhaltsmässig schwierig gewesen. Die Folgen einer allfälligen Verurteilung wären so gering gewesen, dass es ihr zuzumuten gewesen wäre, ihre Rechte selbständig wahrzunehmen. Sie hätte dem Amtsstatthalter lediglich mitteilen müssen, dass sie die Erlaubnis zum Parkieren gehabt und auf dem Parkfeld des Geschäftsleiters der Firma B. parkiert habe. Dass sie dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte, sei nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Es sei auch kein umfassender Schriftenwechsel betreffend Rückzug des Strafantrages erforderlich gewesen.