Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ihr Verhalten als in irgendeiner Form belastend bezeichnet werden kann (LGVE 1981 I Nr. 58). Die Kostenüberbindung darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Max. XI Nr. 178 und BGE 116 Ia 174 f.). 4.1. Der Amtsstatthalter hat der Angeschuldigten keine Parteientschädigung zugesprochen mit der Begründung, bei der vorliegenden Strafsache handle es sich um ein Bagatelldelikt. Sie sei weder rechtlich noch sachverhaltsmässig schwierig gewesen.