Staat und Privatkläger sind aber nur soweit kostenpflichtig, als der oder die Angeschuldigte das Verfahren nicht durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. Hat die angeschuldigte Person in diesem Sinne zum Verfahren oder dessen Verzögerung Anlass gegeben, sind ihr gemäss § 277 Abs. 1 StPO trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten zu überbinden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ihr Verhalten als in irgendeiner Form belastend bezeichnet werden kann (LGVE 1981 I Nr. 58).