Dagegen wehrte sie sich erfolgreich beim Obergericht. Aus den Erwägungen: 4.- Wird die angeschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Kosten dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO). Die Kosten können jedoch auch ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden (§ 278 Abs. 1 StPO). Staat und Privatkläger sind aber nur soweit kostenpflichtig, als der oder die Angeschuldigte das Verfahren nicht durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.