Am 21. März 2002 teilte der Geschäftsleiter der Firma B. dem Amtsstatthalter mit, die Fahrzeuglenkerin Y habe die Erlaubnis zum Parkieren gehabt. Am 30. Juli 2002 wurde Y. untersuchungsrichterlich befragt und am 11. September 2002 wurde C. als Zeuge einvernommen. Am gleichen Tag zog A. den Strafantrag zurück. Das Strafverfahren wurde eingestellt und die amtlichen Kosten der Privatklägerin A. überbunden. Der Amtsstatthalter sah indes von einer Parteientschädigung an die durch einen Anwalt vertretene Angeschuldigte Y. ab. Dagegen wehrte sie sich erfolgreich beim Obergericht.