Besondere Umstände können auch in Bagatellfällen die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen. ====================================================================== A. stellte am 26. Februar 2002 Strafantrag wegen Missachtens eines amtsrichterlichen Parkverbotes nach § 20 UeStG, begangen am 24. Februar 2002 mit dem Personenwagen X. In der Folge wurde gegen den Fahrzeughalter eine Strafverfügung gemäss §§ 131 ff. StPO erlassen. Am 21. März 2002 teilte der Geschäftsleiter der Firma B. dem Amtsstatthalter mit, die Fahrzeuglenkerin Y habe die Erlaubnis zum Parkieren gehabt.