{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-02-159_2003-01-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1411", "Checksum": "92f681da8fbe1e3ff7fdc9fee8503aa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 02 159", "2003 I Nr. 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 29.01.2003 KA 02 159 (2003 I Nr. 73)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 278 Abs. 2 StPO; § 57 lit. a KoV. Besondere Umstände können auch in Bagatellfällen die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:27", "Checksum": "511af062d3813144fc0badd3714b3844", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 29.01.2003 KA 02 159 (2003 I Nr. 73)\nRegeste:\n§ 278 Abs. 2 StPO; § 57 lit. a KoV. Besondere Umstände können auch in Bagatellfällen die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigen. | Strafprozessrecht\n\n verwiesen werden (BGE 110 Ia 159 f.; AR GVP 1994 Nr. 3256; ZR 77 [1978] Nr. 16; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.Aufl., Zürich 1997, N 1221). Dies braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Zu beachten ist vorliegend nämlich, dass das Strafverfahren nicht mit dem Erlass der Strafverfügung vom 6. März 2002 gegen X. als Halter des Fahrzeuges endete, sondern die Untersuchung infolge Nichtannahme der Verfügung ergänzt wurde. So wurde am 30. Juli 2002 die Angeschuldigte befragt und am 11. September 2002 der Zeuge C. einvernommen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch in diesem Punkt erheblich von demjenigen, der im oben erwähnten Entscheid der KAK vom 16. Juli 1999 (KA 99 134) zu beurteilen war, indem hier nach Erlass der Strafverfügung bzw. wegen ihrer Nichtannahme weitere Untersuchungshandlungen (u.a. Zeugenbefragung) erforderlich waren und daher in prozessualer Hinsicht kein ganz einfacher Fall mehr vorlag (vgl. LGVE 1984 I Nr. 53; siehe auch KA 01 40; Entscheid der KAK vom 21.6.2001 i.S. A.K. gegen A.K.S. 4 f. E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Privatklägerin nicht bereit war, auf die verschiedenen Versuche des Verteidigers der Angeschuldigten, den Sachverhalt zu klären, einzugehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Privatklägerin, welche die Strafklage zurückgezogen hat, zu einer angemessenen Entschädigung an die Angeschuldigte gemäss § 278 Abs. 2 StPO zu verpflichten. Kriminal- und Anklagekommission, 29. Januar 2003 (KA 02 159) |"}