Unaufschiebbare Untersuchungshandlungen sind gemäss § 10 Abs. 2 StPO vom Amtsstatthalter schon vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit durchzuführen. Im Verlauf einer Strafuntersuchung angeordnete Zwangsmassnahmen bleiben daher rechtmässig, auch wenn sich später allenfalls herausstellt, dass eine andere Untersuchungsbehörde örtlich zuständig gewesen wäre. Kriminal- und Anklagekommission, 8. Januar 2003 (KA 02 154) |