2 des Rekurses, wonach richterlich festzustellen sei, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsstatthalteramtes Sursee zur Durchführung der Strafuntersuchung nicht gegeben sei, ist daher nicht einzutreten. Ebenso wenig wären die verschiedenen angefochtenen Verfügungen mangels örtlicher Zuständigkeit aufzuheben bzw. die gegen die Angeschuldigten eingeleitete Strafuntersuchung umgehend einzustellen (Antrag Ziff. 4 und 6). Unaufschiebbare Untersuchungshandlungen sind gemäss § 10 Abs. 2 StPO vom Amtsstatthalter schon vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit durchzuführen.