Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, S. 107 N 373), über innerkantonale Zuständigkeitskonflikte entscheidet die Staatsanwaltschaft (§ 10 Abs. 1 StPO). Konflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit können somit in keinem Fall der KAK unterbreitet werden. Auf Antrag Ziff. 2 des Rekurses, wonach richterlich festzustellen sei, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsstatthalteramtes Sursee zur Durchführung der Strafuntersuchung nicht gegeben sei, ist daher nicht einzutreten.