Dies gilt auch in Bezug auf die interkantonale Zuständigkeit, zumal davon auszugehen ist, dass sich u.a. das Verwaltungszentrum bei der F.-I. M. GmbH befindet, die ihren Sitz in einer Gemeinde des Amtes Luzern-Land hat. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Interkantonale Gerichtsstandskonflikte sind vor der Anklagekammer des Bundesgerichts auszutragen (Art. 264 BStP; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl.