Die Rekurrenten bestreiten nicht, in grösserem Umfang Hanfpflanzen von einem Hanffeld bezogen zu haben, das in einer Gemeinde des Amtes Sursee liegt. Die Staatsanwaltschaft weist daher zu Recht daraufhin, dass der Amtsstatthalter von Sursee, der die Untersuchung im Zusammenhang mit diesem Hanffeld führt, genügend Anknüpfungspunkte hatte, um die dringlichen Untersuchungshandlungen gegen die Rekurrenten anzuordnen. Dies gilt auch in Bezug auf die interkantonale Zuständigkeit, zumal davon auszugehen ist, dass sich u.a. das Verwaltungszentrum bei der F.-I. M. GmbH befindet, die ihren Sitz in einer Gemeinde des Amtes Luzern-Land hat.