Der Amtsstatthalter von Sursee sei weder interkantonal noch innerkantonal örtlich zuständig. Nach Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB). Wie der KAK aus einem andern Rekursverfahren im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Hanf und Hanfprodukten bekannt ist, wird gegen die F.-I. M. GmbH in Liq.