Auf den Rekurs der Rekurrenten ist daher ohne weiteres einzutreten (Merkli/Aeschlimann/Her-zog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 25 zu Art. 44; vgl. BVR 1996 S. 307). 6.2. Die Rekurrenten bestreiten weiter die örtliche Zuständigkeit des Amtsstatthalters von Sursee. Der Wohnsitz der Angeschuldigten H. S. und R. M. befinde sich in einer Gemeinde des Amts Luzern-Land und die einzelnen Betriebe hätten ihren Sitz in den Kantonen Luzern, Basel und Bern. Der Amtsstatthalter von Sursee sei weder interkantonal noch innerkantonal örtlich zuständig.