Dieses Versäumnis führt indessen hier nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da es im vorliegenden Fall - im Gegensatz zum in BGE 116 V 187 beurteilten Sachverhalt - nicht um eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung geht. Vielmehr ist in Anwendung des Grundsatzes, wonach dem Betroffenen aus einer mangelhaften bzw. nicht erfolgten Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf, davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat (vgl. auch § 253 Abs. 2 StPO). Auf den Rekurs der Rekurrenten ist daher ohne weiteres einzutreten (Merkli/Aeschlimann/Her-zog, Komm.