GmbH am 22. Oktober 2002 Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Die Rekurrenten beanstanden daher zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihnen die Beschlagnahmeverfügungen nicht korrekt eröffnet worden waren. Dieses Versäumnis führt indessen hier nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da es im vorliegenden Fall - im Gegensatz zum in BGE 116 V 187 beurteilten Sachverhalt - nicht um eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung geht.