Zürich 1978, S. 320). Von einer Mitteilung an die von einer Zwangsmassnahme unmittelbar Betroffenen könnte nur dann abgesehen werden, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde (Max. XI Nr. 170 S. 179). Eine solche Gefährdung kann im vorliegenden Fall aber schon deswegen ausgeschlossen werden, weil R. M. und H. S. bereits am 24. September 2002 im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen festgenommen und protokollarisch befragt worden waren und somit Kenntnis von den drohenden Strafverfahren hatten. Zudem waren bei der F.-I. Be. GmbH und bei der F.-I. Ba. GmbH am 22. Oktober 2002 Hausdurchsuchungen vorgenommen worden.