XI Nr. 590 S. 608). Die fraglichen Verfügungen hätten aber auch den rekurrierenden GmbHs bzw. R. M. und H. S. als Verantwortliche dieser Gesellschaften amtlich eröffnet werden müssen (Max. XI Nr. 170 E. 2 S. 178), da sie bzw. ihre Unternehmen als Inhaber der fraglichen Konti von der Anordnung der Beschlagnahme unmittelbar betroffen sind und gemäss § 115 Abs. 3 StPO dagegen rekurrieren können (vgl. BGE 120 IV 166; Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 320).