Aus den Erwägungen: 6.1. Wer im Besitz von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten (§ 114 Abs. 1 StPO). Am 29. Oktober 2002 beauftragte der Amtsstatthalter von Sursee u.a. die UBS AG, Zürich, und die Crédit Suisse Basel, Luzern und Bern, die auf die Rekurrenten lautenden Konti sofort zu sperren.