Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehörden können in keinem Fall der Kriminal- und Anklagekommission unterbreitet werden. ====================================================================== Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen F.-I. M. GmbH in Liq., F.-I. L. GmbH, F.-I. Ba. GmbH, F.-I. Be.