Die den Inhabern mehrerer beschlagnahmter Bankkonti nicht korrekt eröffneten Beschlagnahmeverfügungen haben zur Folge, dass die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehörden können in keinem Fall der Kriminal- und Anklagekommission unterbreitet werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 10, 115 Abs. 3 und 253 StPO;