| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | Kriminal- und Anklagekommission | | Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht | | Entscheiddatum: | 08.01.2003 | | Fallnummer: | KA 02 154 | | LGVE: | 2003 I Nr. 66 | | Leitsatz: | §§ 10, 115 Abs. 3 und 253 StPO; Art. 346 StGB; Art 264 BStP. Beschlagnahmeverfügungen betreffend Bankkonti sind den Inhabern der Konti zu eröffnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die den Inhabern mehrerer beschlagnahmter Bankkonti nicht korrekt eröffneten Beschlagnahmeverfügungen haben zur Folge, dass die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt.