{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-02-154_2003-01-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1397", "Checksum": "6de59f8adc698c47f7d32c4204383c20"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 02 154", "2003 I Nr. 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 08.01.2003 KA 02 154 (2003 I Nr. 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 10, 115 Abs. 3 und 253 StPO; Art. 346 StGB; Art 264 BStP. Beschlagnahmeverfügungen betreffend Bankkonti sind den Inhabern der Konti zu eröffnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die den Inhabern mehrerer beschlagnahmter Bankkonti nicht korrekt eröffneten Beschlagnahmeverfügungen haben zur Folge, dass die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehörden können in keinem Fall der Kriminal- und Anklagekommission unterbreitet werden. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:46", "Checksum": "d1d63412e59e92f2d3fbbdb24752d4a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 08.01.2003 KA 02 154 (2003 I Nr. 66)\nRegeste:\n§§ 10, 115 Abs. 3 und 253 StPO; Art. 346 StGB; Art 264 BStP. Beschlagnahmeverfügungen betreffend Bankkonti sind den Inhabern der Konti zu eröffnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die den Inhabern mehrerer beschlagnahmter Bankkonti nicht korrekt eröffneten Beschlagnahmeverfügungen haben zur Folge, dass die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehörden können in keinem Fall der Kriminal- und Anklagekommission unterbreitet werden. | Strafprozessrecht\n\n einem andern Rekursverfahren im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Hanf und Hanfprodukten bekannt ist, wird gegen die F.-I. M. GmbH in Liq. ermittelt, da diese von einem in einer Gemeinde des Amtes Sursee wohnenden Hanfbauer Hanfprodukte in grossem Ausmass bezogen habe. Zur Koordination der Strafuntersuchung unter einheitlicher Führung übernahm das Amtsstatthalteramt Sursee für die ersten dringlichen Beweisvorkehrungen die Zuständigkeit. Die Rekurrenten bestreiten nicht, in grösserem Umfang Hanfpflanzen von einem Hanffeld bezogen zu haben, das in einer Gemeinde des Amtes Sursee liegt. Die Staatsanwaltschaft weist daher zu Recht daraufhin, dass der Amtsstatthalter von Sursee, der die Untersuchung im Zusammenhang mit diesem Hanffeld führt, genügend Anknüpfungspunkte hatte, um die dringlichen Untersuchungshandlungen gegen die Rekurrenten anzuordnen. Dies gilt auch in Bezug auf die interkantonale Zuständigkeit, zumal davon auszugehen ist, dass sich u.a. das Verwaltungszentrum bei der F.-I. M. GmbH befindet, die ihren Sitz in einer Gemeinde des Amtes Luzern-Land hat. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Interkantonale Gerichtsstandskonflikte sind vor der Anklagekammer des Bundesgerichts auszutragen (Art. 264 BStP; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, S. 107 N 373), über innerkantonale Zuständigkeitskonflikte entscheidet die Staatsanwaltschaft (§ 10 Abs. 1 StPO). Konflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit können somit in keinem Fall der KAK unterbreitet werden. Auf Antrag Ziff. 2 des Rekurses, wonach richterlich festzustellen sei, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsstatthalteramtes Sursee zur Durchführung der Strafuntersuchung nicht gegeben sei, ist daher nicht einzutreten. Ebenso wenig wären die verschiedenen angefochtenen Verfügungen mangels örtlicher Zuständigkeit aufzuheben bzw. die gegen die Angeschuldigten eingeleitete Strafuntersuchung umgehend einzustellen (Antrag Ziff. 4 und 6). Unaufschiebbare Untersuchungshandlungen sind gemäss § 10 Abs. 2 StPO vom Amtsstatthalter schon vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit durchzuführen. Im Verlauf einer Strafuntersuchung angeordnete Zwangsmassnahmen bleiben daher rechtmässig, auch wenn sich später allenfalls herausstellt, dass eine andere Untersuchungsbehörde örtlich zuständig gewesen wäre. Kriminal- und Anklagekommission, 8. Januar 2003 (KA 02 154) |"}