Eine Verurteilung, welche aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen als zu Beginn der Untersuchung angenommen ausgesprochen wird, ändert nichts daran, dass es aufgrund des gleichen Sachverhaltes zu einer Verurteilung kommt. Vorliegend wurde ein Verkehrsunfall mit Sachschaden untersucht, und es erfolgte eine Verurteilung wegen einer SVG-Widerhandlung. Der Amtsstatthalter hätte deshalb der Angeschuldigten sogar die gesamten amtlichen Kosten überbinden können. Er hat aber entgegenkommenderweise die Hälfte der amtlichen Kosten dem Staat überbunden, weil andere SVG-Bestimmungen zur Anwendung kamen. Dies lag im Rahmen seines Ermessens (§ 275 Abs. 3 Ziff. 1) und ist nicht zu beanstanden. Kriminal- und Anklagekommission, 23. April 2002 (KA 02 11) |