Die Angeschuldigte erhob Kostenrekurs und beantragte, dass in Aufhebung des Kostenentscheides des Amtsstatthalters dem Staat sämtliche Parteikosten und mindestens zwei Drittel der amtlichen Kosten aufzuerlegen seien. Aus den Erwägungen: 4.- Wer zu einer Strafe oder Massnahme verurteilt wird, trägt die Verfahrenskosten. Der Angeklagte kann von den Kosten ganz oder teilweise befreit werden, wenn er nicht in vollem Umfang verurteilt wird (§ 275 StPO). 4.1. (...) 4.2. Bei der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln.