| | Entscheid: | Nach durchgeführter Untersuchung stellte der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung gegen die Angeschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges und Nichtanpassens der Geschwindigkeit ein, befand sie jedoch des ungenügenden Rechtsfahrens mit einem Personenwagen für schuldig und auferlegte die amtlichen Kosten je zur Hälfte dem Staat und der Angeschuldigten, welche zudem ihre Parteikosten zu tragen hatte. Die Angeschuldigte erhob Kostenrekurs und beantragte, dass in Aufhebung des Kostenentscheides des Amtsstatthalters dem Staat sämtliche Parteikosten und mindestens zwei Drittel der amtlichen Kosten aufzuerlegen seien.