Im Übrigen wird die therapierende Person vom für den Vollzug der ambulanten Massnahme zuständigen Schutzaufsichts- und Fürsorgeamt jeweils verpflichtet, dieses umgehend zu informieren, falls sich der Angeschuldigte der ambulanten Massnahme entziehen sollte. Der mit dem Antrag auf Anordnung einer Schutzaufsicht verfolgte Zweck wird also auch so erreicht. Der Angeschuldigte wird gut daran tun, sich der ambulanten Massnahme zu unterziehen, um eine einschneidendere Massnahme zu vermeiden. Kriminal- und Anklagekommission, 28. September 2001 (KA 01 91) |