1 Abs. 1 StGB). Ausserhalb dieses Bereichs ist die Anordnung einer Schutzaufsicht nicht möglich (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., N. 5 zu Art. 47 unter Hinweis auf ZR 57 [1958] Nr. 2; LGVE 1984 I Nr. 39). Da vorliegend das Strafverfahren einzustellen ist und es daher nicht um den Aufschub einer Strafe geht, besteht kein Raum für die Anordnung einer Schutzaufsicht. Im Übrigen wird die therapierende Person vom für den Vollzug der ambulanten Massnahme zuständigen Schutzaufsichts- und Fürsorgeamt jeweils verpflichtet, dieses umgehend zu informieren, falls sich der Angeschuldigte der ambulanten Massnahme entziehen sollte.