Die bisher getroffenen zivilrechtlichen Vorkehren (Beistandschaft) erscheinen im jetzigen Zeitpunkt zwar sinnvoll, konnten aber nicht verhindern, dass X. sich jeglicher ärztlicher Betreuung entzogen hat. Das Errichten einer Schutzaufsicht ist deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht unbedingt indiziert. Um die Anordnung einer Schutzaufsicht nach Art. 47 StGB geht es nur dann, wenn der Vollzug einer Strafe bedingt aufgeschoben wurde sowie bei bedingter oder probeweiser Entlassung (Art. 38 Ziff. 2, 41 Ziff. 2 Abs. 1, 42 Ziff. 4 Abs. 2, 43 Ziff. 2 Abs. 2 und Ziff. 4 Abs. 2, 44 Ziff. 4 Abs. 2, 94 Ziff. 1 und Ziff. 4 Abs. 2, 94bis, 95 Ziff. 4, 96 Ziff. 2 und 100ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB).