In einem Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission betreffend Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unter gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit des Angeschuldigten finden sich unter anderem folgende Erwägungen: Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Feststellungen andere Massnahmen oder behördliche Vorkehren (z.B. eine Bevormundung nach Art. 369 ZGB) als zweckmässig erachte, hielt der Gutachter fest: Die bisher getroffenen zivilrechtlichen Vorkehren (Beistandschaft) erscheinen im jetzigen Zeitpunkt zwar sinnvoll, konnten aber nicht verhindern, dass X. sich jeglicher ärztlicher Betreuung entzogen hat.