Zu wünschen wäre allerdings, dass dies im gesamten Text sprachlich klarer zum Ausdruck kommt, indem z.B. für die Schilderungen der allfälligen Opfer die indirekte Rede verwendet wird. Dass es sich im Übrigen bei dieser Meldung an die Beratungsstelle um einen verwaltungsrechtlichen Akt handelt, ändert nichts an der Geltung der Unschuldsvermutung, die u.a. besagt, dass die Behörden niemanden einer Straftat schuldig bezeichnen dürfen, ohne dass ein Gericht die Schuld festgestellt hat (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 208; Villiger Mark E., a.a.O., N 494). Kriminal- und Anklagekommission, 6. März 2001 (KA 01 21) |