Schliesslich ist allen an Strafverfahren Beteiligten ohne weiteres klar, dass die in einem Polizeirapport enthaltenen Angaben bloss provisorisch sind und der näheren Abklärung im Untersuchungsverfahren bedürfen (vgl. Schubarth Martin, Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Heft 120, S. 21 f.). Dasselbe gilt für die Vorwürfe, die X. im Zusammenhang mit der Umschreibung des Sachverhalts im Anhang zu den Meldeformularen betreffend Opferhilfegesetz gegen die angeschuldigte Polizeibeamtin erhebt.