Abgesehen davon kann diesem Grundsatz in sprachlicher Hinsicht nicht in allen Bereichen konsequent nachgelebt werden (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 284). Schliesslich ist allen an Strafverfahren Beteiligten ohne weiteres klar, dass die in einem Polizeirapport enthaltenen Angaben bloss provisorisch sind und der näheren Abklärung im Untersuchungsverfahren bedürfen (vgl. Schubarth Martin, Zur Tragweite des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Heft 120, S. 21 f.).