Entscheidend ist vorliegend aber, dass unter dem Randtitel "Aussagen X." ausdrücklich festgehalten wird, dass dieser "sämtliche sexuelle Belästigungen" zum Nachteil von A. und B. bestreite. Bei dieser Sachlage kann der angeschuldigten Polizeibeamtin nicht vorgeworfen werden, sie habe durch einseitige und tendenziöse Berichterstattung die Unschuldsvermutung verletzt (vgl. Villiger Mark E., a.a.O., N 495). Abgesehen davon kann diesem Grundsatz in sprachlicher Hinsicht nicht in allen Bereichen konsequent nachgelebt werden (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 284).