Dies ist mit dem Rapport der Kantonspolizei geschehen. Es trifft zu, dass in diesem Bericht der Sachverhalt lediglich aus der Sicht von A. und B. wiedergegeben wird, was sich aus der vorangehenden Einleitung und den beiden Übertiteln ergibt. Dieses Vorgehen erscheint eher ungewöhnlich und ist vor allem auch unnötig, da in einem späteren Abschnitt unter den entsprechenden Randtiteln nochmals eine Zusammenfassung ihrer Aussagen folgt. Entscheidend ist vorliegend aber, dass unter dem Randtitel "Aussagen X." ausdrücklich festgehalten wird, dass dieser "sämtliche sexuelle Belästigungen" zum Nachteil von A. und B. bestreite.