Villiger Mark E., Handbuch EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 493), schliesst selbstverständlich nicht aus, dass jemand einer strafbaren Handlung verdächtigt und deswegen eine Untersuchung eröffnet wird. Diese dient ja gerade erst der Abklärung, ob er sich strafrechtlich schuldig gemacht hat (Haefliger/Schür-mann, Die EMRK und die Schweiz, Bern 1999, S. 209). Zu diesem Zweck stellt die Polizei dem Amtsstatthalter Anzeige, welche eigene und fremde Wahrnehmungen über Tat und Täter, Ort, Zeit und nähere Umstände so-wie die Beweismittel angibt (§ 51 Abs. 3 StPO). Dies ist mit dem Rapport der Kantonspolizei geschehen.