Gegen diesen Entscheid reichte der Privatkläger X. bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantragte die Überweisung der Angeschuldigten Y. an das Kriminalgericht. Die Staatsanwaltschaft gelangte daraufhin im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts und stellte Antrag auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Aus den Erwägungen: Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK, der für alle staatlichen Organe gilt (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Polizei etc.; Villiger Mark E., Handbuch EMRK, 2. Aufl.