Nach der Befragung von X. erstellte die Polizeibeamtin Y. den Polizeirapport an das Amtsstatthalteramt. In der Folge reichte X. gegen die Polizeibeamtin Y. unter anderem Strafklage wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB ein, weil diese den Polizeirapport und das Formular Opferhilfegesetz tendenziös und ohne Beachtung der geltenden Unschuldsvermutung abgefasst habe. Mit Entscheid vom 6. November 2000 stellte das Amtsstatthalteramt die Strafun-tersuchung gegen die Angeschuldigte Y. ein. Gegen diesen Entscheid reichte der Privatkläger X. bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantragte die Überweisung der Angeschuldigten Y. an das Kriminalgericht.