Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Privatklägerin vor dem Aussöhnungsversuch direkt die Strafklage beim Amtsstatthalter anhängig gemacht hat. Der Verteidiger konnte demzufolge davon ausgehen, dass eine Einigung vor der Friedensrichterin kaum zustande kommen würde, und er durfte entsprechende Vorbereitungen wie die Instruktion mit seinem Klienten durchführen. Diese entschädigungspflichtigen Arbeiten wurden deshalb nach dem Rückzug der Strafklage zu Recht der Privatklägerin überbunden. Kriminal- und Anklagekommission, 8. April 2002 (KA 01 173) |