Aus den Erwägungen: § 57 lit. a KoV bestimmt, dass in Strafsachen die Anwaltsgebühr im Untersuchungsverfahren vor Amtsstatthalteramt und Jugendanwaltschaft Fr. 150.-- bis Fr. 4'500.-- beträgt. Eine nähere Umschreibung fehlt. Entgegen der Auffassung der Privatklägerin lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass nur Tätigkeiten des Anwalts gegenüber einer Untersuchungsbehörde entschädigungspflichtig sind. Vielmehr können auch die im Hinblick auf eine Strafverteidigung vorzunehmenden Vorbereitungshandlungen darunterfallen. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als die Privatklägerin vor dem Aussöhnungsversuch direkt die Strafklage beim Amtsstatthalter anhängig gemacht hat.