Die Privatklägerin A reichte gegen B beim Amtsstatthalteramt Luzern-Stadt eine Strafklage wegen übler Nachrede ein, zog diese aber wieder zurück, was zur Einstellung der Strafuntersuchung führte. Im dagegen erhobenen Kostenrekurs wehrte sich A gegen die Überbindung der Anwaltskosten von B. Sie machte geltend, die Kostenverordnung lege in § 57 lit. a für das Untersuchungsverfahren nur insoweit eine Anwaltsgebühr fest, als sich das Verfahren vor Amtsstatthalteramt abspiele. Die Kriminal- und Anklagekommission wies den Kostenrekurs ab. Aus den Erwägungen: § 57 lit.