EMRK lässt sich ein solcher Anspruch des Privatklägers, im Gegensatz zu demjenigen des Angeklagten, nicht ableiten. Einer Partei steht das Recht auf persönliches Erscheinen nur zu, wenn für die richterliche Meinungsbildung ein Eindruck von der Persönlichkeit von unmittelbarer Bedeutung ist; ein allgemeines Recht auf mündliches Verfahren gibt es nicht (Miehsler/Vogler, Int. Komm.zur EMRK, Köln 2000, N 358 f. zu Art. 6). Es kann dem Amtsstatthalter daher nicht vorgeworfen werden, er habe entgegen § 90 Abs. 1 StPO den Privatkläger nicht angehört. Kriminal- und Anklagekommission, 18. Oktober 2001 (KA 01 132) |